§ 13 SeeAnlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2008 geltenden Fassung | § 13 SeeAnlV n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.07.2008 BGBl. I S. 1296 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Pflichten des Anlagenbetreibers | |
(Text alte Fassung) Der Betreiber hat sicherzustellen, daß während des Betriebs oder nach einer Betriebseinstellung keine Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder Gefahren für die Meeresumwelt von der Anlage ausgehen. | (Text neue Fassung) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass von der Anlage während des Betriebs oder nach einer Betriebseinstellung keine Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder Gefahren für die Meeresumwelt und keine Beeinträchtigungen sonstiger überwiegender öffentlicher Belange ausgehen. |