Änderung § 2 ErbStDV vom 23.11.2010

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§ 2 ErbStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2010 geltenden Fassung
§ 2 ErbStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anzeigepflicht derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben


Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben hat, hat unverzüglich nach dem Eingang eines Antrags auf Umschreibung der Aktien oder Schuldverschreibungen eines Verstorbenen dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) unter Hinweis auf § 33 Abs. 2 des Gesetzes anzuzeigen:

1. die Wertpapier-Kennummer, die Stückzahl und den Nennbetrag der Aktien oder Schuldverschreibungen,

2. die letzte Anschrift des Erblassers, auf dessen Namen die Wertpapiere lauten,

3. den Todestag des Erblassers und - wenn dem Anzeigepflichtigen bekannt - das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist,

(Text alte Fassung)

4. den Namen, die Anschrift und, soweit dem Anzeigepflichtigen bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) der Person, auf deren Namen die Wertpapiere umgeschrieben werden sollen.

(Text neue Fassung)

4. den Namen, die Anschrift und, soweit dem Anzeigepflichtigen bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) der Person, auf deren Namen die Wertpapiere umgeschrieben werden sollen.

Die Anzeige darf nur unterbleiben, wenn der Wert der anzuzeigenden Wertpapiere 5.000 Euro nicht übersteigt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)



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