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§ 2 - Eignungsübungsgesetz (EÜG k.a.Abk.)

G. v. 20.01.1956 BGBl. I S. 13; zuletzt geändert durch Artikel 11a G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2387
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 53-5 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 2 Kündigungsverbot für den Arbeitgeber



(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Eignungsübung nicht kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus Gründen, die nicht in der Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Eignungsübung liegen, bleibt unberührt.

(2) Aus Anlaß der Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Eignungsübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vor und nach der Eignungsübung nicht kündigen. Muß der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes) Arbeitnehmer entlassen, so darf bei der Auswahl der zu Entlassenden die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer Eignungsübung nicht zu dessen Ungunsten berücksichtigt werden. Kündigt der Arbeitgeber binnen sechs Monaten, nachdem er von der Meldung des Arbeitnehmers bei den Streitkräften zur Teilnahme an einer Eignungsprüfung Kenntnis erhalten hat, oder innerhalb von drei Monaten im Anschluß an die Eignungsübung, so wird vermutet, daß die Kündigung aus Anlaß der Teilnahme an einer Eignungsübung ausgesprochen und, sofern aus dringenden betrieblichen Erfordernissen Entlassungen erfolgen, bei der Auswahl des Arbeitnehmers seine Teilnahme an einer Eignungsübung zu seinen Ungunsten berücksichtigt worden ist.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch, wenn der Arbeitgeber vor Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Arbeitnehmer wegen einer beabsichtigten Teilnahme an einer Eignungsübung gekündigt hat.

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Zitierungen von § 2 Eignungsübungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EÜG Vorschriften für Beamte und Richter (vom 01.07.2009)
... beabsichtigte Teilnahme an einer Eignungsübung ausgesprochen wurde, ist unwirksam. § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. (3) Aus der Teilnahme an einer ...