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§ 6 - Ergotherapeutengesetz (ErgThG)

G. v. 25.05.1976 BGBl. I S. 1246; zuletzt geändert durch Artikel 8z2 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2124-12 Hebammen und Heilhilfsberufe
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II. Abschnitt Zuständigkeiten

§ 6



(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.

(2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach § 4 Abs. 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Bewerber an einer Ausbildung teilnehmen will.

(3) Die Landesregierung bestimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.

(4) Die Meldung nach § 5a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 5b Satz 1 an. Die Informationen nach § 5b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Ergotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 5c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 5a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Ergotherapeuten ausübt.