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Änderung § 3 PatV vom 01.01.2013

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§ 3 PatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 3 PatV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Form der Einreichung


(Text alte Fassung)

(1) Die Anmeldung (§ 34 des Patentgesetzes) und die Zusammenfassung (§ 36 des Patentgesetzes) sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzureichen. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend.

(2) In den Fällen der §§ 8, 14 bis 21 ist
die elektronische Form ausgeschlossen.

(Text neue Fassung)

1 Die Anmeldung (§ 34 des Patentgesetzes) und die Zusammenfassung (§ 36 des Patentgesetzes) sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich oder elektronisch einzureichen. 2 Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.


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