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Änderung § 21 PatV vom 31.05.2011

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§ 21 PatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.05.2011 geltenden Fassung
§ 21 PatV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.05.2011 BGBl. I S. 996
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel


(Text alte Fassung)

Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel muss die Angaben und Unterlagen enthalten, die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 30) bezeichnet sind.

(Text neue Fassung)

Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel muss die Angaben und Unterlagen enthalten, die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30) bezeichnet sind.

 

 
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