Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" vom 23.07.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 DemoGStEG am 23. Juli 2021 und Änderungshistorie des HdGStiftG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2021 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3014

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Direktor


(Text neue Fassung)

§ 10 Präsident/Präsidentin


vorherige Änderung

(1) 1 Der Direktor führt die Geschäfte der Stiftung. 2 Er entscheidet in allen Angelegenheiten der Stiftung, soweit dafür nicht das Kuratorium zuständig ist. 3 Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Direktor wird vom Kuratorium nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates und des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen berufen.



(1) 1 Der Präsident oder die Präsidentin führt die Geschäfte der Stiftung. 2 Er oder sie entscheidet in allen Angelegenheiten der Stiftung, soweit dafür nicht das Kuratorium zuständig ist. 3 Er oder sie vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(2) 1 Der Präsident oder die Präsidentin wird auf Vorschlag des Kuratoriums und nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirats und des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen vom Vorsitz des Kuratoriums für die Dauer von fünf Jahren berufen. 2 Diese Berufung soll in ein Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgen. 3 Wiederholte Berufungen sind zulässig. 4 Erfolgt die Ernennung aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. 5 § 132 Absatz 8 Satz 2 bis 3 Bundesbeamtengesetz findet entsprechende Anwendung. 6 Im Übrigen finden die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes über die Beamten auf Lebenszeit mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit entsprechende Anwendung.


Anzeige