Änderung § 12 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" vom 23.07.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 DemoGStEG am 23. Juli 2021 und Änderungshistorie des HdGStiftG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2021 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3014

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung


(Text alte Fassung)

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des zuständigen Bundesministers.

(Text neue Fassung)

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen. Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed