§ 1c Durchführung von Untersuchungen
Soweit es zur Feststellung von Schadorganismen erforderlich ist, können bei den Untersuchungen, die durch diese Verordnung vorgeschrieben oder nach dieser Verordnung zulässig sind, auch Befallsgegenstände zerstört werden.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
Artikel 1 9. PflSchRÄndV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung ... hölzernen Verpackungsmaterial." 3. Nach § 1b wird folgender § 1c eingefügt: „§ 1c Durchführung von Untersuchungen ... 3. Nach § 1b wird folgender § 1c eingefügt: „§ 1c Durchführung von Untersuchungen Soweit es zur Feststellung von Schadorganismen ...
Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
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