Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2023 aufgehoben
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§ 1d - Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.2000 BGBl. I S. 337; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 1d Leitlinien


§ 1d hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Liegt eine in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden durch das Julius Kühn-Institut erstellte und im Bundesanzeiger veröffentlichte Leitlinie zur Bekämpfung eines bestimmten Schadorganismus vor, berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die anzuwendenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Schadorganismus oder zur Abwehr der Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus diese Leitlinie.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen V. v. 27. Juni 2013 BGBl. I S. 1953 m.W.v. 6. Juli 2013

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Frühere Fassungen von § 1d Pflanzenbeschauverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.07.2013Artikel 4 Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
vom 27.06.2013 BGBl. I S. 1953

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1d Pflanzenbeschauverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1d PflBeschauV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBeschauV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 PflBeschauV Maßnahmen (vom 06.07.2013)
... Gegenstände den dort jeweils aufgeführten Anforderungen nicht entsprechen. § 1d gilt entsprechend. (2) Ordnet die zuständige Behörde die Zurückweisung ...
§ 13g PflBeschauV Maßnahmen (vom 06.07.2013)
... um die Einhaltung der in § 13b aufgeführten Anforderungen sicherzustellen. § 1d gilt entsprechend. (2) Die zuständige Behörde kann das innergemeinschaftliche ...
§ 13l PflBeschauV Maßnahmen (vom 06.07.2013)
... um die Einhaltung der in § 13i aufgeführten Anforderungen sicherzustellen. § 1d gilt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Artikel 4 PflSchRNeuOV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... aus einer oder mehreren Partien bestehen." 2. Nach § 1c wird folgender § 1d eingefügt: „§ 1d Leitlinien Liegt eine in Zusammenarbeit ... 2. Nach § 1c wird folgender § 1d eingefügt: „§ 1d Leitlinien Liegt eine in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden durch ... 1 und dem § 13l Absatz 1 wird jeweils folgender Satz angefügt: „§ 1d gilt entsprechend." 7. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt: ...


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