Pflanzen der Gattungen und Arten, die in Anhang I des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind, dürfen durch ein abgegrenztes Gebiet im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 nur in geschlossenen Behältern oder Verpackungen verbracht werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 15 PflBeschauV Ordnungswidrigkeiten (vom 05.11.2017) ... 2 oder Absatz 3, § 13i, § 13j Absatz 1 Satz 1, § 13ma Absatz 1 oder Absatz 5 oder § 13mb eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis, Saatgut oder einen sonstigen Gegenstand verbringt, ...
V. v. 15.08.2016 BAnz AT 16.08.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.02.2017 BAnz AT 13.02.2017 V1
Artikel 1 12. PflBeschauVÄndV ... nur in geschlossenen Behältern oder Verpackungen verbracht werden. § 13mb Verbringung durch ein abgegrenztes Gebiet Pflanzen der Gattungen und Arten, die in ... „§ 13i, § 13j Absatz 1 Satz 1, § 13ma Absatz 1 oder Absatz 5 oder § 13mb " ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) ...