Die in Anhang III Teil A der
Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit Ursprung in oder Herkunft aus einem dort jeweils aufgeführten Gebiet dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden. Soweit in Anhang III Teil A der
Richtlinie 2000/29/EG jeweils Voraussetzungen für das Einfuhrverbot aufgeführt sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen.
§ 14 PflBeschauV Ausnahmen (vom 28.12.2011) ... 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und 2. den §§ 4 , 5, 6 und 8, soweit dies einer Entscheidung der Kommission oder des Rates der ... Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 13 in Verbindung mit den §§ 4 bis 8 für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung genehmigen. (4) Die ...
§ 15 PflBeschauV Ordnungswidrigkeiten (vom 05.11.2017) ... Schadorganismus einführt, 4. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 4 Satz 1 , § 5 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen ...
V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113