Die in Anlage
1 aufgeführten lebenden Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse können vor der zollamtlichen Abfertigung auf Befall mit in Anlage
2 aufgeführten Schadorganismen untersucht werden, wenn ein Anhaltspunkt für einen Befall besteht. Sollen sie in einen Freihafen verbracht werden, kann die zuständige Behörde anordnen, dass sie unverzüglich zur Untersuchung anzumelden sind. Ergibt die Untersuchung einen Befall, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass die lebenden Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entseucht, verarbeitet oder wieder ausgeführt werden; sie kann hierfür nähere Bestimmungen treffen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927