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§ 13f - Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.2000 BGBl. I S. 337; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 13f Untersuchung



(1) Die zuständige Behörde kann die in Anhang IV Teil A Kapitel II Nr. 18.5 und 30.1 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten lebenden Teile von Pflanzen und die in Anhang V Teil A aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände untersuchen, soweit dies zum Schutz gegen die Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen erforderlich ist,

1.
auf Befall mit in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Schadorganismen oder Schadorganismen im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1,

2.
soweit sie in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, auf Befall mit den dort jeweils aufgeführten Schadorganismen und,

3.
soweit sie in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, ob sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.

(2) Untersuchungen während des innergemeinschaftlichen Verbringens und im Empfangsbetrieb dürfen nur in Form von Stichproben vorgenommen werden, es sei denn,

1.
es liegen Tatsachen vor, die auf einen Befall mit Schadorganismen schließen lassen oder

2.
die Sendung hat ihren Ursprung nicht in einem Mitgliedstaat und ist nicht von einem Pflanzenpass oder einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr begleitet.

(3) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, können untersucht werden, wenn Tatsachen oder Erkenntnisse der zuständigen Behörden der Länder oder des Julius Kühn-Instituts vorliegen, die auf einen Befall mit in Anhang I Teil A oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen oder Schadorganismen im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1 schließen lassen. § 8 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) § 13d Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 13f Pflanzenbeschauverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2011Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2927

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13f Pflanzenbeschauverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13f PflBeschauV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBeschauV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13c PflBeschauV Pflanzenpass (vom 08.09.2015)
... Abfertigung untersucht werden sollen. Die Sätze 1 und 2 sowie die §§ 13d bis 13g gelten auch für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für ...
§ 13g PflBeschauV Maßnahmen (vom 06.07.2013)
... Stellt die zuständige Behörde bei Untersuchungen nach § 13d Abs. 2 oder § 13f Abs. 1 oder 3 Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Ausbreitung der in Anhang I Teil A der ...
§ 14a PflBeschauV Ausnahmen für Versuchs- und Züchtungszwecke (vom 28.12.2011)
... von Schadorganismen entsteht, Ausnahmen von den §§ 2 bis 9 sowie von den §§ 13a bis 13o für wissenschaftliche Zwecke, Versuchszwecke oder Pflanzenzüchtungsvorhaben ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
Artikel 1 9. PflSchRÄndV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... Union veröffentlichten Rechtsakt festgelegt hat." 18. § 13f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst: ...

Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Artikel 4 PflSchRNeuOV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... Sätze angefügt: „Die Sätze 1 und 2 sowie die §§ 13d bis 13g gelten auch für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für ...