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§ 13n - Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.2000 BGBl. I S. 337; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 13n Registrierung


§ 13n hat 1 frühere Fassung und wird in 15 Vorschriften zitiert

(1) Wer

1.
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände,

a)
die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem Drittland einführen will,

b)
die in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, innergemeinschaftlich verbringen will,

c)
die in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 18.5 und 30.1 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, zu gewerblichen Zwecken lagern oder innergemeinschaftlich verbringen will,

d)
für die durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union die Pflanzenpasspflicht festgelegt ist, innergemeinschaftlich verbringen will oder

2.
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die in Anhang II Teil B oder Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, in ein dort aufgeführtes Schutzgebiet verbringen will,

muss von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis aufgenommen worden sein (Registrierung).

(2) Auf Antrag nimmt die zuständige Behörde denjenigen, der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände nach Absatz 1 einführen, innergemeinschaftlich verbringen oder zu gewerblichen Zwecken lagern will, in ein Verzeichnis auf und erteilt dem Antragsteller eine Registriernummer. Für den Antrag ist ein Vordruck der zuständigen Behörde zu verwenden.

(3) Wird eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b oder Nr. 2 zu erwerbsmäßigen Zwecken oder eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c ausgeübt, setzt die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis voraus, dass

1.
der zuständigen Behörde

a)
ein vollständig ausgefüllter Antrag vorliegt und

b)
eine Person benannt worden ist, die über die Pflanzenerzeugung im Betrieb und die Maßnahmen zum Pflanzenschutz die erforderlichen Auskünfte geben kann, und

2.
sichergestellt ist, dass im Betrieb ein Lageplan zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde zur Verfügung steht, aus dem hervorgeht, an welcher Stelle innerhalb des Betriebes die in Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen erzeugt oder angebaut oder die in Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände gelagert oder in sonstiger Weise aufbewahrt werden.

Änderungen hinsichtlich der im Vordruck nach Absatz 2 Satz 2 gemachten Angaben sind der zuständigen Behörde von den Personen, die eine Tätigkeit nach Satz 1 ausüben, unverzüglich anzuzeigen.

(4) Derjenige, der nach Absatz 2 registriert worden ist, hat

1.
der zuständigen Behörde unverzüglich das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen anzuzeigen,

2.
Aufzeichnungen über

a)
das Empfangsdatum, den Absender sowie Art und Stückzahl oder Masse der in Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, die zur Lagerung oder Anpflanzung im Betrieb erworben worden sind, und

b)
Art und Stückzahl oder Masse der in Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, die im Betrieb erzeugt oder an andere abgegeben worden sind,

zu führen und mindestens für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und

3.
innerbetriebliche Kontrollen auf Befall mit in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen durchzuführen, soweit die zuständige Behörde dies anordnet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften V. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2927 m.W.v. 28. Dezember 2011

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Frühere Fassungen von § 13n Pflanzenbeschauverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2011Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2927

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 13n Pflanzenbeschauverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13n PflBeschauV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBeschauV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7a PflBeschauV Angaben bei der Einfuhr (vom 06.07.2013)
... 3. Name und Anschrift des Einführers sowie dessen Registriernummer im Sinne des § 13n Abs. 2, 4. im Falle von Sendungen, die an einem genehmigten Kontrollort nach § 8a ...
§ 8a PflBeschauV Genehmigter Kontrollort (vom 08.09.2015)
... Wer nach § 13n registriert ist, kann bei der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde ...
§ 8c PflBeschauV Pflichten des Einführers
... 4. Name und Anschrift des Einführers sowie dessen Registriernummer im Sinne des § 13n Abs. 2, 5. Nummer des Pflanzengesundheitszeugnisses oder des ...
§ 12 PflBeschauV Ausfuhruntersuchung (vom 08.09.2015)
... Einfuhrvorschriften des Drittlandes die Verwendung eines Pflanzenpasses vorsehen. § 13n Abs. 2, 3 und 4 gilt für die Registrierung nach Satz 1 entsprechend. (4) Das ...
§ 13d PflBeschauV Genehmigung
... Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände durch einen Betrieb, der nach § 13n registriert worden ist, genehmigen, soweit eine im Betrieb durchgeführte Untersuchung nach ...
§ 13k PflBeschauV Genehmigung
... Behörde das Ausstellen von Pflanzenpässen durch einen Betrieb, der nach § 13n registriert worden ist, für das Verbringen bestimmter, in Anhang II Teil B der Richtlinie ...
§ 13o PflBeschauV Ruhen der Registrierung (vom 28.12.2011)
... die Registrierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen oder der Betrieb die Pflichten nach § 13n Abs. 4 nicht erfüllt, ordnet sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der ...
§ 14 PflBeschauV Ausnahmen (vom 28.12.2011)
...  (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 13c Abs. 1 und § 13n Abs. 1 zulassen, soweit die in Anhang V Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG ... 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen. (5) Die §§ 13b, 13c Abs. 1 und § 13n Abs. 1 gelten nicht für Umzugsgut sowie einzelne Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse bis zehn ...
§ 14a PflBeschauV Ausnahmen für Versuchs- und Züchtungszwecke (vom 28.12.2011)
... von Schadorganismen entsteht, Ausnahmen von den §§ 2 bis 9 sowie von den §§ 13a bis 13o für wissenschaftliche Zwecke, Versuchszwecke oder Pflanzenzüchtungsvorhaben ...
§ 15 PflBeschauV Ordnungswidrigkeiten (vom 05.11.2017)
... 12. entgegen § 13a Absatz 4 einen Teil einer Sendung verbringt, 13. entgegen § 13n Absatz 3 Satz 2 oder § 13p Absatz 6 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
Artikel 1 9. PflSchRÄndV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... 1 schließen lassen. § 8 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend." 19. § 13n wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Artikel 4 PflSchRNeuOV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... Gegenstand entfernt,". b) In Nummer 13 werden nach den Wörtern „§ 13n Absatz 3 Satz 2" die Wörter „oder § 13p Absatz 6 Satz 1" ...

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 2 PflSchRBußGAnpV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... entgegen § 13a Absatz 4 einen Teil einer Sendung verbringt, 13. entgegen § 13n Absatz 3 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,  ...

Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 5 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Anbaumaterialverordnung
... jeweils geltenden Fassung." 3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „ § 13n der Pflanzenbeschauverordnung " durch die Wörter „Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/2031" ersetzt. ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Anbaumaterialverordnung (AGOZV)
V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1322; aufgehoben durch § 23 V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964
§ 3 AGOZV Registrierung
... (3) Der Antragsteller kann auf Angaben verweisen, die bereits zur Registrierung nach § 13n der Pflanzenbeschauverordnung geführt haben, soweit der Antrag nach Absatz 1 bei der für ...


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