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Änderung § 13b Pflanzenbeschauverordnung vom 28.12.2011

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§ 13b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2011 geltenden Fassung
§ 13b n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927

(Textabschnitt unverändert)

§ 13b Anforderungen


(Text alte Fassung)

Die in Anhang IV Teil A Kapitel II aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.

(Text neue Fassung)

Die in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.