Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14a Pflanzenbeschauverordnung vom 28.12.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 9. PflSchRÄndV am 28. Dezember 2011 und Änderungshistorie der PflBeschauV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2011 geltenden Fassung
§ 14a n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927

(Textabschnitt unverändert)

§ 14a Ausnahmen für Versuchs- und Züchtungszwecke


(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag, soweit keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen entsteht, Ausnahmen von den §§ 2 bis 9 sowie von den §§ 13a bis 13o für wissenschaftliche Zwecke, Versuchszwecke oder Pflanzenzüchtungsvorhaben genehmigen.

(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1. Name und Anschrift des Antragstellers,

2. wissenschaftlicher Name, Art, Menge und Herkunft des Pflanzenmaterials oder des Schadorganismus,

3. Art, Dauer, Ziel und Beschreibung des Vorhabens,

4. Zweck der Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Verbringens,

5. Anschrift und Beschreibung der Lagerorte und der Orte der Durchführung des Vorhabens,

6. vorgeschlagene Eingangsort im Falle der Einfuhr.

Dem Antrag ist ein geeigneter Herkunftsnachweis für das Pflanzenmaterial oder den Schadorganismus beizufügen. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit dies im Einzelfall zur Verhinderung der Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung des Schadorganismus erforderlich ist.

(Text alte Fassung)

(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. EG Nr. L 184 S. 34), in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich jede Änderung im Verlauf des im Antrag angegebenen Vorhabens oder jede Änderung des Zwecks anzuzeigen. Die Genehmigung kann nachträglich mit Auflagen verbunden werden.

(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, sonstige Gegenstände oder Schadorganismen, die im Rahmen der Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 eingeführt oder innergemeinschaftlich verbracht werden, müssen von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 95/44/EG begleitet sein und dürfen nur unter den in den Anhängen I und III der Richtlinie 95/44/EG aufgeführten Quarantänebedingungen gelagert, untersucht und behandelt werden. Während ihrer Beförderung darf keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen entstehen. Die Quarantänebedingungen können auf Antrag oder nach negativem Ergebnis der Untersuchungen nach Anhang III der Richtlinie 95/44/EG von der zuständigen Behörde aufgehoben werden.

(Text neue Fassung)

(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 41), in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich jede Änderung im Verlauf des im Antrag angegebenen Vorhabens oder jede Änderung des Zwecks anzuzeigen. Die Genehmigung kann nachträglich mit Auflagen verbunden werden.

(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, sonstige Gegenstände oder Schadorganismen, die im Rahmen der Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 eingeführt oder innergemeinschaftlich verbracht werden, müssen von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 2008/61/EG begleitet sein und dürfen nur unter den in den Anhängen I und III der Richtlinie 2008/61/EG aufgeführten Quarantänebedingungen gelagert, untersucht und behandelt werden. Während ihrer Beförderung darf keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen entstehen. Die Quarantänebedingungen können auf Antrag oder nach negativem Ergebnis der Untersuchungen nach Anhang III der Richtlinie 2008/61/EG von der zuständigen Behörde aufgehoben werden.