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Änderung § 14b Pflanzenbeschauverordnung vom 28.12.2011

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§ 14b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2011 geltenden Fassung
§ 14b n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.10.2023) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14b Mitteilungen


(Text alte Fassung)

Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, wird die Befugnis zum Verkehr mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen übertragen:

(Text neue Fassung)

Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, wird die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen übertragen:

1. Mitteilungen und Angaben über das Auftreten und den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen sowie über die Durchführung der Maßnahmen zur Verhinderung der Gefahr ihrer Einschleppung oder Ausbreitung,

2. Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen oder von Schadorganismen aus einem Drittland, wenn die Sendung zurückgewiesen oder vernichtet worden ist, eine Quarantänemaßnahme auferlegt, die Entfernung des Befallsgegenstandes aus der Sendung oder die Behandlung der Ware angeordnet worden ist,

3. Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus einem Mitgliedstaat, wenn die Sendung nicht von einem Pflanzenpass nach § 13c oder 13j begleitet gewesen ist oder Maßnahmen nach § 13g angeordnet worden sind,

4. Mitteilungen über Ausnahmen, die nach § 14 Abs. 1 oder 2 oder § 14a Abs. 1 genehmigt worden sind,

5. Mitteilungen über die genehmigten Kontrollorte nach § 8a.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.10.2023)