§ 232 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 232 Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch



(1) Als Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch werden gewährt

1.
Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252),

2.
Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292c),

3.
Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297),

4.
Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (§ 304),

5.
Entschädigung nach dem Altsparergesetz.

(2) Der Rechtsanspruch gilt als mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschädigten (§ 229) entstanden; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 gelten insoweit die entsprechenden Vorschriften des Währungsausgleichsgesetzes und des Altsparergesetzes.



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