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§ 294
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§ 294 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993
BGBl. I S. 845
, 1995 I 248; zuletzt geändert durch
Artikel 24
G. v. 15.07.2024
BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1
Lastenausgleich
13 weitere Fassungen
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wird in 164 Vorschriften zitiert
Dritter Teil Ausgleichsleistungen
Sechster Abschnitt Hausratentschädigung
§ 293
←
→
§ 295
§ 294 Übertragbarkeit
§ 294 wird in
2 Vorschriften zitiert
Der Anspruch auf Hausratentschädigung kann vererbt, übertragen und verpfändet, jedoch nicht gepfändet werden; §
244
Sätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 293
←
→
§ 295
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Zitierungen von
§ 294 LAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 294 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 4 LAG Ausgleichsleistungen
... 261 bis 292c -, 4. Hausratentschädigung - §§ 293
bis
297 -, 5. Wohnraumhilfe - §§ 298 bis 300 -, 6. ...
§ 232 LAG Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
... (§§ 261 bis 292c), 3. Hausratentschädigung (§§ 293
bis
297), 4. Entschädigung im Währungsausgleich für ...
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