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§ 244 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 244 Übertragbarkeit



Der Anspruch auf Hauptentschädigung ist, vorbehaltlich der §§ 258, 278a, 283 und 283a, vererblich und übertragbar; er unterliegt jedoch in der Person des Geschädigten nicht der Zwangsvollstreckung. Ist der Geschädigte Vorerbe eines vor Schadenseintritt oder vor dem 1. April 1952 verstorbenen Erblassers, so geht der Anspruch auf Hauptentschädigung, soweit er auf Schäden an dem einer Nacherbfolge unterliegenden Vermögen beruht, bei Eintritt des Nacherbfalls auf den Nacherben oder dessen Erben über; beruht der Anspruch auf Hauptentschädigung nur teilweise auf Schäden an dem einer Nacherbfolge unterliegenden Vermögen, ist er im Verhältnis der Schadensbeträge zueinander aufzuteilen, die sich nach § 245 für die Schäden an den verschiedenen Vermögensteilen ergeben. Auf den Fiskus als gesetzlichen Erben geht der Anspruch nur insoweit über, als ohne seine Erfüllung Nachlaßverbindlichkeiten nicht befriedigt werden könnten.



 

Zitierungen von § 244 LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 244 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LAG Ausgleichsleistungen
... werden gewährt: 1. Hauptentschädigung - §§ 243 bis 252 -, 2. Eingliederungsdarlehen - §§ 253 bis 260 -,  ...
§ 232 LAG Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
... werden gewährt 1. Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252), 2. Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292c),  ...
§ 294 LAG Übertragbarkeit
... kann vererbt, übertragen und verpfändet, jedoch nicht gepfändet werden; § 244 Sätze 2 und 3 findet entsprechende ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Feststellungsgesetz (FG)
neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 9 FG Antragsberechtigung bei Vertreibungsschäden
... Antragstellung nach den allgemeinen Grundsätzen des Erbrechts auf die Erben über; § 244 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes gilt ...