Die Mittel sind so einzusetzen, daß der Bau einer möglichst großen Zahl von Wohnungen für Geschädigte, welche die Voraussetzungen des §
298 erfüllen, erreicht wird. Geschädigte, die Vertreibungsschäden oder Kriegssachschäden der in §
12 Abs. 1 Nr. 1 und §
13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geltend machen können, die Erben solcher Geschädigten und Gemeinschaften von solchen Geschädigten haben als Bauherren bei der Darlehensgewährung den Vorrang vor den übrigen Antragstellern; unter den letzteren haben Geschädigte, die Vertreibungsschäden oder Kriegssachschäden geltend machen können, den Vorrang. Den vorgenannten Geschädigten sind die in §
298 Abs. 2 genannten Personen jeweils insoweit gleichgestellt, Sch gleichartige sie alsäden geltend machen können.