§ 302 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
|

§ 302 Bereitstellung von Mitteln


§ 302 wird in 4 Vorschriften zitiert

Zur weiteren wirtschaftlichen und sozialen Förderung im Wege der Berufsausbildung Jugendlicher, der Umschulung für einen geeigneten Beruf, der Errichtung von Heimen und Ausbildungsstätten für heimat- und berufslose Jugendliche sowie des Aufbaues von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege können zugunsten von Geschädigten (§ 229) sowie von Personen, die Leistungen nach den §§ 301, 301a erhalten können, Mittel in der durch dieses Gesetz begrenzten Höhe bereitgestellt werden. Es muß gewährleistet sein, daß die Mittel ausschließlich den in Satz 1 genannten Personen zugute kommen.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 302 LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 302 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LAG Ausgleichsleistungen
... 7. Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen - §§ 302 , 303 -, 8. Entschädigung im Währungsausgleich für ...
§ 233 LAG Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch
...  4. Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§§ 302 , 303). (2) Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch können auch an Erben von ...
§ 323 LAG Sondervorschriften über die Verwendung von Mitteln
... Deutsche Mark nicht übersteigen. Für sonstige Förderungsmaßnahmen nach § 302 werden Mittel bis zum 31. März 1963 bereitgestellt. Über diesen Zeitpunkt hinaus werden ... die Gewährung von Aufbaudarlehen (§§ 254, 301, 301a), Ausbildungshilfe (§ 302 ) und Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat nach §§ 301, 301a an Personen, die in den ...
§ 345 LAG Grundsatzregelung
... (§§ 301, 301a) und Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§ 302 ) entscheidet das Ausgleichsamt durch Bescheid. Der Bescheid kann auch dahin lauten, daß dem ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed