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§ 87 - Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3136
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25 Beamte
63 frühere Fassungen | wird in 371 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25 Beamte
63 frühere Fassungen | wird in 371 Vorschriften zitiert
§ 87 Unfallfürsorge
§ 87 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Beamten steht ein vor diesem Zeitpunkt erlittener Dienstunfall im Sinne des bisherigen Bundes- oder Landesrechts dem Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) Bis zum Erlaß der Rechtsverordnungen nach § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 5 und § 43 Abs. 3 gelten die bisherigen Verordnungen des Bundes und der Länder weiter, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht.
(3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 anzurechnen.
Zitierungen von § 87 BeamtVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87 BeamtVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeamtVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3136
§ 27 SVG Unfallruhegehalt (vom 01.01.2020)
... versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes ...
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