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§ 107 - Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25 Beamte
54 frühere Fassungen | wird in 353 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25 Beamte
54 frühere Fassungen | wird in 353 Vorschriften zitiert
§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die Bundesregierung.
Text in der Fassung des Artikels 4 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) G. v. 5. Februar 2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 m.W.v. 12. Februar 2009
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Frühere Fassungen von § 107 BeamtVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 12.02.2009 | Artikel 4 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 107 BeamtVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 107 BeamtVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeamtVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 4 DNeuG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis". h) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst: „§ 107 Ermächtigung zum Erlass von ... h) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst: „§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften". ... „§ 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 56. § 107 wird wie folgt gefasst: „§ 107 Ermächtigung zum Erlass von ... ersetzt. 56. § 107 wird wie folgt gefasst: „§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften ...
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