§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
1Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. 2Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 4 DNeuG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ... 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis". h) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst: „§ 107 Ermächtigung zum Erlass von ... h) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst: „§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften". ... „§ 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 56. § 107 wird wie folgt gefasst: „§ 107 Ermächtigung zum Erlass von ... ersetzt. 56. § 107 wird wie folgt gefasst: „§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften ...
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