§ 26 - Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.11.2004 BGBl. I S. 2738; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 7831-1-41-7 Tierseuchenbekämpfung
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VIII. Ordnungswidrigkeiten
§ 26

VIII. Ordnungswidrigkeiten

§ 26


§ 26 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht oder nicht rechtzeitig einer dort genannten Temperatur aussetzt und nicht oder nicht rechtzeitig aufbewahrt,

3.
entgegen § 2 Absatz 3 Honig beseitigt,

4.
entgegen § 2 Absatz 4 Honig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt,

5.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 eine Bescheinigung vorlegt,

6.
einer mit einer Zulassung nach § 5 Absatz 3 oder § 11 Absatz 3 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

7.
entgegen § 6 eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig verschlossen hält,

8.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 ein Bienenvolk, eine Biene oder einen dort genannten Gegenstand entfernt oder verbringt,

9.
entgegen § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 oder § 22 Absatz 2 einen Bienenstand oder ein Futtervorratslager betritt,

10.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 1 Nummer 3, § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 2, § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Absatz 1 Nummer 1 ein Bienenvolk, eine Biene oder einen dort genannten Gegenstand entfernt,

11.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4, § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 23 Absatz 1 Nummer 2 ein Bienenvolk, eine Biene oder einen dort genannten Gegenstand verbringt,

12.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 oder § 18 Absatz 1 Nummer 5 Honig verfüttert,

13.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

14.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 1 Nummer 7, 8 oder Nummer 9, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 oder § 24 Absatz 3 zuwiderhandelt,

15.
einer mit einer Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 verbundenen Auflage zuwiderhandelt,

16.
entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 2 einen Bienenstand entfernt,

17.
entgegen § 16 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt oder eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig sichert oder

18.
ohne Genehmigung nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 ein Bienenvolk oder eine Biene entfernt.


Text in der Fassung des Artikels 7 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 17. April 2014 BGBl. I S. 388, 576 m.W.v. 1. Mai 2014



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