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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung (2. FkSolVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2767 (Nr. 62); Geltung ab 24.12.2008
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2008 FkSolV Anlage 1a

Die Anlage 1a zur Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 2. September 2005 (BGBl. I S. 2688), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juli 2008 (BGBl. I S. 1377) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Fußnote 16 wird wie folgt gefasst:

„16) Diese Position ist bezogen auf den zur Berechnung verwendeten Konzernabschluss und setzt sich zusammen aus je 45 % der Reserven aus Eigen- und Fremdkapitalinstrumenten von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (§ 2 Absatz 1 KonÜV), aus selbst genutzten und aus als Finanzinvestitionen gehaltenen Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Absatz 2 KonÜV) und aus bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen (§ 4 KonÜV). Allerdings bleiben dabei durch Änderung des Zinsniveaus entstandene Reserven von festverzinslichen Wertpapieren aus der Position Eigen- und Fremdkapitalinstrumente von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögensgegenständen aus der Versicherungsbranche unberücksichtigt, wenn die in den Sätzen 2 und 3 der Fußnote 28 genannte Methodik angewandt wird. Ebenfalls können hier nicht realisierte Reserven gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 6 und 7 KWG berücksichtigt werden. Die Berechnung ist in einer Anlage darzulegen."

2.
Fußnote 28 wird wie folgt gefasst:

„28) Diese Position umfasst die Teile der im Konzernabschluss ausgewiesenen Neubewertungsrücklagen, die auf die Versicherungsbranche entfallen und unter Position 113 noch nicht berücksichtigt sind. Durch Änderung des Zinsniveaus entstandene, nicht ergebniswirksam verbuchte Verluste aus festverzinslichen Wertpapieren aus der Position Eigen- und Fremdkapitalinstrumente von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögensgegenständen aus der Versicherungsbranche, die unter Position 103 abgezogen wurden, dürfen hier den Eigenmitteln zugerechnet werden, wenn der Bundesanstalt vor Inanspruchnahme dieser Maßnahme nachgewiesen wird, dass eine Veräußerung dieser Wertpapiere aus Liquiditätsgründen nicht erforderlich werden wird. Werden Verluste nach Satz 2 hinzugerechnet, dürfen durch Änderung des Zinsniveaus entstandene Reserven aus festverzinslichen Wertpapieren aus der Position Eigen- und Fremdkapitalinstrumente von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögensgegenständen aus der Versicherungsbranche nicht berücksichtigt werden. Ein Unternehmen darf jederzeit von der Methodik nach Satz 1 zu der Methodik nach den Sätzen 2 und 3 übergehen. Im Konzernabschluss nicht ausgewiesene stille Nettoreserven i. S. d. § 53c VAG i. V. m. dem Rundschreiben 4/2005 zur Solo-Solvabilität von Versicherungsunternehmen in der jeweils geltenden Fassung können unter dieser Position berücksichtigt werden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. FkSolVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FkSolVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 10 FkSolVEV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vom 2. September 2005 (BGBl. I S. 2688), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2767) geändert worden ist, außer ...