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§ 1 - Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung (FkSolV)

§ 1 Anwendungsbereich; einzubeziehende Unternehmen



Ein Finanzkonglomerat muss jederzeit über Eigenmittel in einer Höhe verfügen, die geeignet ist, die Solvabilitätsanforderungen auf Konglomeratsebene (Finanzkonglomerate-Solvabilität) ausreichend sicherzustellen. Ob die Finanzkonglomerate-Solvabilität ausreichend ist, ist auf der Grundlage und nach Maßgabe der in den §§ 5 bis 7 genannten zulässigen Berechnungsmethoden unter Einbeziehung der dem Finanzkonglomerat angehörenden

1.
Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes,

2.
Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes,

2a.
Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften,

3.
Finanzunternehmen,

4.
Anbieter von Nebendienstleistungen,

5.
Erstversicherungsunternehmen,

6.
Rückversicherungsunternehmen,

7.
Versicherungs-Holdinggesellschaften und

8.
gemischten Finanzholding-Gesellschaften

zu ermitteln. Die Finanzkonglomerate-Solvabilität ist ausreichend, wenn der nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, des § 5a Abs. 1, des § 6 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 2 zu ermittelnde Betrag größer oder gleich null ist.





 

Frühere Fassungen von § 1 FkSolV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.07.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung
vom 21.07.2008 BGBl. I S. 1377
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 14 Investmentänderungsgesetz
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
aktuellvor 28.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 FkSolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FkSolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FkSolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 FkSolV Anwendungsregelung (vom 30.07.2008)
... §§ 1 , 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung sind erstmals auf das nach dem ... Für die bis zum 31. Dezember 2007 begonnenen Geschäftsjahre sind die §§ 1 , 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der vor dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden; auf ein ... auf ein nach dem 31. Dezember 2006 begonnenes Geschäftsjahr können die §§ 1 , 3 bis 6 und 9 Abs. 1 jedoch bereits in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung angewendet ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1377
Artikel 1 1. FkSolVÄndV
... vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:  ... wie folgt gefasst: „§ 11 Anwendungsregelung Die §§ 1 , 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung sind erstmals auf das nach dem ... Für die bis zum 31. Dezember 2007 begonnenen Geschäftsjahre sind die §§ 1 , 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der vor dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden; auf ein ... auf ein nach dem 31. Dezember 2006 begonnenes Geschäftsjahr können die §§ 1 , 3 bis 6 und 9 Abs. 1 jedoch bereits in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung angewendet ...

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 14 InvÄndG Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung
... § 1 Satz 2 der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 2. September 2005 (BGBl. I S. ...