(1) Die Bundesstatistik nach
§ 128a wird quartalsweise durchgeführt.
(2) Die Merkmale nach den
§§ 128b bis 128d, ausgenommen das Merkmal nach
§ 128b Nummer 5, sind als Bestandserhebung zum Quartalsende zu erheben, wobei sich die Angaben zu den Bedarfen nach
§ 128c Nummer 1 bis 8 sowie den angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträgen nach
§ 128d jeweils auf den gesamten letzten Monat des Berichtsquartals beziehen.
(3)
1Die Merkmale nach
§ 128b Nummer 5 sind für den gesamten Quartalszeitraum zu erheben, wobei gleichzeitig die Merkmale nach
§ 128b Nummer 1 und 2 zu erheben sind.
2Bei den beendeten Leistungen ist zudem die bisherige Dauer der Leistungsgewährung nach
§ 128b Nummer 6 zu erheben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539