Änderung § 64k SGB XII vom 10.06.2021

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§ 64k SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 64k SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64k (neu)


(Text neue Fassung)

§ 64k Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen


vorherige Änderung

 


Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 64j Anspruch auf erforderliche ergänzende Unterstützungsleistungen, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 des Elften Buches festgelegt hat, durch nach dem Recht des Elften Buches zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.




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