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Änderung § 128c SGB XII vom 01.01.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 128c SGB XII, alle Änderungen durch Artikel 1 SGBXIIÄndG am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie des SGB XII

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 128c SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 128c SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2783
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 128c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 128c Art und Höhe der Bedarfe


vorherige Änderung

 


Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 2 sind

1. Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung,

2. Mehrbedarfe nach Art und Höhe,

3. einmalige Bedarfe nach Art und Höhe,

4. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach

a) Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,

b) Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,

c) Zusatzbeiträgen nach dem Fünften Buch,

d) Beiträgen für eine private Krankenversicherung,

e) Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung,

f) Beiträgen für eine private Pflegeversicherung,

5. Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach

a) Beiträgen für die Altersvorsorge,

b) Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen,

6. Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach

a) Schulausflügen,

b) mehrtägigen Klassenfahrten,

c) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,

d) Schulbeförderung,

e) Lernförderung,

f) Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung,

7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft,

8. Brutto- und Nettobedarf,

9. Darlehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)