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Änderung § 128d SGB XII vom 01.01.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 128d SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 128d SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2783
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 128d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen


vorherige Änderung

 


Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der Einkommensart, getrennt nach

1. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

2. Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

3. Renten wegen Erwerbsminderung,

4. Versorgungsbezüge,

5. Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,

6. Renten aus privater Vorsorge,

7. Vermögenseinkünfte,

8. Einkünfte nach dem Bundesversorgungsgesetz,

9. Erwerbseinkommen,

10. übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners,

11. öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,

12. sonstige Einkünfte.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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