Änderung § 128e SGB XII vom 01.01.2015

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§ 128e SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 128e SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2783

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 128e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 128e Hilfsmerkmale


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(1) Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach § 128a sind

1. Name und Anschrift der nach § 128g Auskunftspflichtigen,

2. die Kennnummern des Leistungsberechtigten,

3. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

(2) 1 Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. 2 Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.




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