(1) Auf Schiffen der Bundeswehr, der Polizei, des Fischereischutzes und anderen Schiffen, die hoheitlichen Aufgaben dienen, obliegt dem Schiffskommando die Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften und der Vorschriften dieser Verordnung. Das Schiffskommando hat der zuständigen Gesundheitsbehörde des Hafens das Ergebnis der Untersuchung und die getroffenen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Gesundheitsbehörde des Hafens kann auf Antrag des Schiffskommandos bei der Durchführung der Vorschriften mitwirken.