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§ 7 - Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal (IntGesVsHfDV k.a.Abk.)

V. v. 11.11.1971 BGBl. I S. 1811; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 2 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Geltung ab 21.11.1971; FNA: 2126-8-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 7 (Zu den Artikeln 39 und 63 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



Bei der Ankunft eines Schiffes, auf dem ein Cholerafall festgestellt wird oder aufgetreten ist, sind folgende Maßnahmen anzuordnen:

1.
infizierte Personen sind in einem Krankenhaus abzusondern,

2.
ansteckungsverdächtige Personen, die von Bord gehen, sind für die Dauer von höchstens fünf Tagen, vom Tage des Aussteigens an gerechnet, unter Beobachtung zu stellen oder abzusondern,

3.
die nach der Auffassung des Hafenarztes als verseucht geltenden Schiffsräume und Gegenstände sind zu desinfizieren,

4.
das an Bord mitgeführte Wasser ist, wenn es der Hafenarzt für verseucht hält, zu desinfizieren und zu entfernen. Danach sind die Wasserbehälter zu desinfizieren.

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