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§ 8 - Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal (IntGesVsHfDV k.a.Abk.)

V. v. 11.11.1971 BGBl. I S. 1811; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 2 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Geltung ab 21.11.1971; FNA: 2126-8-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 8 (Zu den Artikeln 39, 78 Abs. 2 und Artikel 80 Abs. 1 Buchstabe b der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



(1) Bei Ankunft eines pockenverseuchten Schiffes sind folgende Maßnahmen anzuordnen:

1.
infizierte Personen sind in einem Krankenhaus abzusondern,

2.
ansteckungsverdächtige Personen, die von Bord gehen, sind,

a)
falls sie den Nachweis einer Immunität infolge einer früheren Pockenerkrankung oder durch Vorlage einer gültigen Pocken-Impfbescheinigung führen können, für die Dauer von höchstens vierzehn Tagen, von der letzten Infektionsmöglichkeit an gerechnet, unter Beobachtung zu stellen,

b)
falls sie den Nachweis zu a) nicht führen können, entweder zu impfen und unter Beobachtung zu stellen oder, falls die Impfung verweigert wird, abzusondern. Die Dauer der Beobachtung oder Absonderung beträgt höchstens vierzehn Tage, von der letzten Infektionsmöglichkeit an gerechnet.

(2) Bei der Ankunft eines Schiffes, das innerhalb eines Zeitraums von vierzehn Tagen vor seiner Ankunft einen Hafen in einem Land, das ganz oder zum Teil Infektionsgebiet ist, angelaufen hat, können Personen, die den Nachweis einer Immunität infolge einer früheren Pockenerkrankung oder durch Vorlage einer gültigen Pocken-Impfbescheinigung nicht führen können, geimpft und für die Dauer von höchstens vierzehn Tagen, vom Tage der Abreise aus diesem Land an gerechnet, unter Beobachtung gestellt werden. Die Pflicht zur Vorlage einer gültigen Pocken-Impfbescheinigung kann bei der Ankunft aus einem Land, das nur zum Teil Infektionsgebiet ist, auf die Ankunft aus dem Infektionsgebiet beschränkt werden. Falls die Impfung verweigert wird, bestimmt die Gesundheitsbehörde, welche der nach Artikel 78 der Internationalen Gesundheitsvorschriften zulässigen Maßnahmen durchzuführen sind.

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