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§ 14 - Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal (IntGesVsHfDV k.a.Abk.)

V. v. 11.11.1971 BGBl. I S. 1811; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 2 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Geltung ab 21.11.1971; FNA: 2126-8-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 14 (Zu Artikel 37 Abs. 1 und Artikel 42 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



Stellt die Gesundheitsbehörde des Hafens fest, daß sich an Bord eines Schiffes infizierte oder ansteckungsverdächtige Personen befinden, so hat sie die oberste Landesgesundheitsbehörde und das Robert Koch-Institut unverzüglich zu unterrichten. Beim Einlaufen in den Nord-Ostsee-Kanal ist außerdem die Verwaltung des Kanals zu benachrichtigen.

 
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