Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.03.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 14a - Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal (IntGesVsHfDV k.a.Abk.)

V. v. 11.11.1971 BGBl. I S. 1811; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 2 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Geltung ab 21.11.1971; FNA: 2126-8-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
|

§ 14a



Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 3a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ein nach § 3 Abs. 2 Satz 1 gesperrtes Schiff betritt oder als Kapitän oder als Besatzungsmitglied das Betreten eines solchen Schiffes gestattet,

2.
als Kapitän oder als Schiffsarzt entgegen § 4 Abs. 2 oder 3 oder § 10 die Signale nicht oder nicht richtig zeigt oder übermittelt oder vorzeitig entfernt,

3.
entgegen § 5 als Kapitän das Schiff nicht den vorgeschriebenen Hafen anlaufen läßt oder als Kapitän oder als Schiffsarzt das Schiff bei dem hafenärztlichen Dienst nicht meldet,

4.
als Kapitän, Besatzungsmitglied oder Fahrgast entgegen § 11 Satz 1 mit dem Land Verbindung aufnimmt oder

5.
als Kapitän entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 Schiffsräume oder Gegenstände nicht unter sicherem Verschluß hält oder halten läßt.