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§ 1 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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§ 1 Ziele und Gliederung der tierärztlichen Ausbildung



(1) Ziel der Ausbildung ist die wissenschaftlich und praktisch ausgebildete Tierärztin und der wissenschaftlich und praktisch ausgebildete Tierarzt, die zur eigenverantwortlichen und selbständigen tierärztlichen Berufsausübung im Sinne des § 1 der Bundes-Tierärzteordnung befähigt sind. Es sollen

1.
die grundlegenden veterinärmedizinischen, naturwissenschaftlichen, fächerübergreifenden und methodischen Kenntnisse,

2.
praktische Fertigkeiten,

3.
geistige und ethische Grundlagen und

4.
eine dem Wohle von Mensch, Tier und Umwelt verpflichtete berufliche Einstellung

vermittelt werden, derer es bedarf, den tierärztlichen Beruf in seiner gesamten Breite verantwortlich unter besonderer Berücksichtigung der Qualitätssicherung auszuüben.

(2) Die tierärztliche Ausbildung umfasst

1.
einen wissenschaftlich-theoretischen Studienteil der Veterinärmedizin von viereinhalb Jahren mit 3.850 Stunden Pflichtlehr- und Wahlpflichtveranstaltungen, die nicht überschritten werden dürfen, an einer Universität oder an einer gleichgestellten Hochschule (Universität), in der die im Hinblick auf die spätere Anwendung im veterinärmedizinischen Bereich notwendigen Grundkenntnisse vermittelt werden;

2.
einen praktischen Studienteil von 1.170 Stunden nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 und dem Abschnitt 3 mit

a)
70 Stunden in mindestens zwei Wochen über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung,

b)
150 Stunden in mindestens vier Wochen in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder in einer unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierklinik,

c)
75 Stunden in mindestens drei Wochen in der Hygienekontrolle bei einer für die Hygieneüberwachung in Schlacht- oder Lebensmittelbetrieben zuständigen Behörde unter Aufsicht einer Tierärztin oder eines Tierarztes,

d)
100 Stunden in mindestens drei Wochen in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Schlachthof zuständigen Behörde unter Aufsicht einer Tierärztin oder eines Tierarztes,
:
e)
75 Stunden in mindestens zwei Wochen in der Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln,

f)
700 Stunden in mindestens vier Monaten in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder in einer unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierklinik oder ein Wahlpraktikum;

3.
folgende Prüfungen:

a)
die Tierärztliche Vorprüfung, die in zwei Abschnitten abzulegen ist,

b)
die Tierärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.

Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt für die gesamte Ausbildung einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung fünf Jahre und sechs Monate.



 

Zitierungen von § 1 TAppO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 TAppO Unterrichtsveranstaltungen
... Die Universität vermittelt eine Ausbildung, die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und es den Studierenden ermöglicht, die Kenntnisse und ...
§ 2a TAppO Erprobungsklausel
... Die Abweichungen nach Absatz 1 setzen voraus, dass 1. die Ausbildungsziele nach § 1 Abs. 1 als Grundlage der Approbation nach § 4 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung nicht ...
§ 9 TAppO Prüfungstermin
... Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung sind so festzulegen, dass der Zeitraum nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nicht überschritten ...