Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Abschnitt 1 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
| |

Abschnitt 1 Die tierärztliche Ausbildung

§ 1 Ziele und Gliederung der tierärztlichen Ausbildung



(1) Ziel der Ausbildung ist die wissenschaftlich und praktisch ausgebildete Tierärztin und der wissenschaftlich und praktisch ausgebildete Tierarzt, die zur eigenverantwortlichen und selbständigen tierärztlichen Berufsausübung im Sinne des § 1 der Bundes-Tierärzteordnung befähigt sind. Es sollen

1.
die grundlegenden veterinärmedizinischen, naturwissenschaftlichen, fächerübergreifenden und methodischen Kenntnisse,

2.
praktische Fertigkeiten,

3.
geistige und ethische Grundlagen und

4.
eine dem Wohle von Mensch, Tier und Umwelt verpflichtete berufliche Einstellung

vermittelt werden, derer es bedarf, den tierärztlichen Beruf in seiner gesamten Breite verantwortlich unter besonderer Berücksichtigung der Qualitätssicherung auszuüben.

(2) Die tierärztliche Ausbildung umfasst

1.
einen wissenschaftlich-theoretischen Studienteil der Veterinärmedizin von viereinhalb Jahren mit 3.850 Stunden Pflichtlehr- und Wahlpflichtveranstaltungen, die nicht überschritten werden dürfen, an einer Universität oder an einer gleichgestellten Hochschule (Universität), in der die im Hinblick auf die spätere Anwendung im veterinärmedizinischen Bereich notwendigen Grundkenntnisse vermittelt werden;

2.
einen praktischen Studienteil von 1.170 Stunden nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 und dem Abschnitt 3 mit

a)
70 Stunden in mindestens zwei Wochen über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung,

b)
150 Stunden in mindestens vier Wochen in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder in einer unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierklinik,

c)
75 Stunden in mindestens drei Wochen in der Hygienekontrolle bei einer für die Hygieneüberwachung in Schlacht- oder Lebensmittelbetrieben zuständigen Behörde unter Aufsicht einer Tierärztin oder eines Tierarztes,

d)
100 Stunden in mindestens drei Wochen in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Schlachthof zuständigen Behörde unter Aufsicht einer Tierärztin oder eines Tierarztes,
:
e)
75 Stunden in mindestens zwei Wochen in der Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln,

f)
700 Stunden in mindestens vier Monaten in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder in einer unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierklinik oder ein Wahlpraktikum;

3.
folgende Prüfungen:

a)
die Tierärztliche Vorprüfung, die in zwei Abschnitten abzulegen ist,

b)
die Tierärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.

Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt für die gesamte Ausbildung einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung fünf Jahre und sechs Monate.


§ 2 Unterrichtsveranstaltungen



(1) Die Universität vermittelt eine Ausbildung, die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und es den Studierenden ermöglicht, die Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefordert werden. Sie führt zu diesem Zweck in den in Anlage 1 genannten Fächern insbesondere Vorlesungen, Seminare, klinische Demonstrationen und Übungen, darunter Übungen am Tier, durch. Teile dieser Veranstaltungen kann sie durch geeignete interaktive Lernprogramme ersetzen. Die Anzahl der Studierenden in den Seminaren, bei den klinischen Demonstrationen und den Übungen wird durch die Universitäten an der Lehraufgabe ausgerichtet. Die Lehrinhalte sind soweit wie möglich und zweckmäßig nicht am einzelnen Fachgebiet, sondern am Lehrgegenstand auszurichten. Es ist in ausreichendem Maße fächerübergreifender Unterricht anzubieten. Der fächerübergreifende Unterricht ist unter Beteiligung mehrerer Fachvertreter durchzuführen und koordiniert zu gestalten. Näheres regelt die Studienordnung der jeweiligen Universität.

(2) Während des Studiums haben die Studierenden mindestens an den in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, die von der Universität als Pflichtlehrveranstaltungen bezeichnet sind. Die Pflichtlehr- und Wahlpflichtveranstaltungen sollen im Studienhalbjahr durchschnittlich 30 Wochenstunden betragen, dürfen jedoch 33 Wochenstunden nicht überschreiten. Sie müssen die in der Anlage 1 aufgeführten Fachgebiete mit den vorgesehenen Stundenzahlen enthalten und in den in Anlage 2 vorgesehenen Studienjahren angeboten werden.

(3) Die Universität hat Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern der Anlage 1 anzubieten, an denen die Studierenden im Umfange von mindestens 308 Stunden vom 1. bis 9. Semester, davon mindestens 84 Stunden in Fachgebieten des Anatomisch-physiologischen Abschnittes der Tierärztlichen Prüfung, mindestens 42 Stunden in Fachgebieten des Ersten Abschnittes der Tierärztlichen Prüfung, mindestens 42 Stunden in Fachgebieten des Zweiten Abschnittes der Tierärztlichen Prüfung und mindestens 42 Stunden in Fachgebieten des Dritten Abschnittes der Tierärztlichen Prüfung teilzunehmen haben.

(4) Die Studierenden haben während des 8. und 9. Semesters an den Pflichtlehrveranstaltungen in dem Querschnittsfach "Klinik" und in dem Querschnittsfach "Lebensmittel" teilzunehmen.

(5) In dem Querschnittsfach "Klinik" sind die Studierenden auf der Grundlage der während des vorhergegangenen und parallel weitergeführten Studiums erworbenen Kenntnisse an praxisrelevante Inhalte und Aufgaben bei der klinischen Behandlung von Haus- und Nutztieren heranzuführen. Dabei sind Lehrinhalte der Inneren Medizin, der Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung, der Herdenbetreuung und Maßnahmen zur Bestandsprophylaxe und der Chirurgie unter Beteiligung der pathologischen Anatomie, der klinischen Pharmakologie, der Tierernährung, der Tierzucht, der Tierhaltung, des tierärztlichen Berufsrechts, des Tierschutzes und der Verhaltenskunde, der topographischen Anatomie, der Infektionskrankheiten und der Tierseuchenbekämpfung fächerübergreifend darzustellen. Die Studierenden sollen dabei Gelegenheit erhalten, Entstehung, Diagnose und Therapie von Krankheiten an konkreten Einzelfällen zu erkennen und zu bearbeiten. Dabei sind auch die möglichen Auswirkungen der Krankheiten von Tieren und ihrer Therapie auf die Gesundheit des Menschen zu berücksichtigen.

(6) In dem Querschnittsfach "Lebensmittel" sind die Studierenden auf der Grundlage der während des vorhergegangenen und parallel weitergeführten Studiums erworbenen Kenntnisse an praxisrelevante Inhalte und Aufgaben des Tierarztes auf allen Stufen von der Urproduktion bis zur Abgabe von Lebensmitteln an den Verbraucher heranzuführen. Dabei sind die Lehrinhalte der klinischen Veterinärmedizin unter besonderer Berücksichtigung der Bestandsbetreuung und -begutachtung, des Tierschutzes, der Tierhygiene und Ökologie, der Tierernährung und Futtermittelkunde, der Infektionskrankheiten, der Pathologie, der Pharmakologie und Toxikologie einschließlich Rückstandsproblematik und Umweltkontaminanten und der Lebensmittelhygiene unter besonderer Berücksichtigung der Technologie der Lebensmittelherstellung, der Qualitätssicherung und Verkehrsfähigkeit fächerübergreifend darzustellen. Die Studierenden sollen dabei Gelegenheit erhalten, die Ursachen und Wirkungen von Risiken und Fehlern bei der Lebensmittelproduktion kennen zu lernen und kritische Kontrollpunkte zu erkennen und zu bewerten.


§ 2a Erprobungsklausel



(1) Bei Beibehaltung der Gesamtstundenzahl des wissenschaftlich-theoretischen Studienteils von 3.850 Stunden können die Universitäten vorbehaltlich des Absatzes 2 Abweichungen der Stundenzahl von den in Anlage 1 aufgeführten Fächern um bis zu 10 vom Hundert von der Gesamtstundenzahl vorsehen.

(2) Von der Möglichkeit der Stundenkürzungen sind Fächer mit einer Stundenzahl von 42 und weniger sowie die in Anlage 1 Nr. 35 bis 38 aufgeführten Fächer ausgenommen.

(3) Die Abweichungen nach Absatz 1 setzen voraus, dass

1.
die Ausbildungsziele nach § 1 Abs. 1 als Grundlage der Approbation nach § 4 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung nicht gefährdet werden,

2.
sichergestellt ist, dass den Anforderungen der Richtlinie 78/1027/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarztes (ABl. EG Nr. L 362 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. EG Nr. L 341 S. 19), Genüge getan wird,

3.
die Voraussetzungen, unter denen die Universität die Abweichungen rückgängig machen kann, geregelt sind,

4.
ein Wechsel der Universität für Studierende weiterhin möglich bleibt.

(4) Die Universitäten, die von der Abweichung nach Absatz 1 Gebrauch machen, teilen dieses der zuständigen Behörde mit einer Beschreibung des Erprobungsziels und der erwarteten qualitativen Verbesserungen für die tiermedizinische Ausbildung mit. Sie legen auf Anforderung der zuständigen Behörde einen Bericht über die gewonnenen Erfahrungen vor.