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§ 2 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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§ 2 Unterrichtsveranstaltungen



(1) Die Universität vermittelt eine Ausbildung, die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und es den Studierenden ermöglicht, die Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefordert werden. Sie führt zu diesem Zweck in den in Anlage 1 genannten Fächern insbesondere Vorlesungen, Seminare, klinische Demonstrationen und Übungen, darunter Übungen am Tier, durch. Teile dieser Veranstaltungen kann sie durch geeignete interaktive Lernprogramme ersetzen. Die Anzahl der Studierenden in den Seminaren, bei den klinischen Demonstrationen und den Übungen wird durch die Universitäten an der Lehraufgabe ausgerichtet. Die Lehrinhalte sind soweit wie möglich und zweckmäßig nicht am einzelnen Fachgebiet, sondern am Lehrgegenstand auszurichten. Es ist in ausreichendem Maße fächerübergreifender Unterricht anzubieten. Der fächerübergreifende Unterricht ist unter Beteiligung mehrerer Fachvertreter durchzuführen und koordiniert zu gestalten. Näheres regelt die Studienordnung der jeweiligen Universität.

(2) Während des Studiums haben die Studierenden mindestens an den in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, die von der Universität als Pflichtlehrveranstaltungen bezeichnet sind. Die Pflichtlehr- und Wahlpflichtveranstaltungen sollen im Studienhalbjahr durchschnittlich 30 Wochenstunden betragen, dürfen jedoch 33 Wochenstunden nicht überschreiten. Sie müssen die in der Anlage 1 aufgeführten Fachgebiete mit den vorgesehenen Stundenzahlen enthalten und in den in Anlage 2 vorgesehenen Studienjahren angeboten werden.

(3) Die Universität hat Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern der Anlage 1 anzubieten, an denen die Studierenden im Umfange von mindestens 308 Stunden vom 1. bis 9. Semester, davon mindestens 84 Stunden in Fachgebieten des Anatomisch-physiologischen Abschnittes der Tierärztlichen Prüfung, mindestens 42 Stunden in Fachgebieten des Ersten Abschnittes der Tierärztlichen Prüfung, mindestens 42 Stunden in Fachgebieten des Zweiten Abschnittes der Tierärztlichen Prüfung und mindestens 42 Stunden in Fachgebieten des Dritten Abschnittes der Tierärztlichen Prüfung teilzunehmen haben.

(4) Die Studierenden haben während des 8. und 9. Semesters an den Pflichtlehrveranstaltungen in dem Querschnittsfach "Klinik" und in dem Querschnittsfach "Lebensmittel" teilzunehmen.

(5) In dem Querschnittsfach "Klinik" sind die Studierenden auf der Grundlage der während des vorhergegangenen und parallel weitergeführten Studiums erworbenen Kenntnisse an praxisrelevante Inhalte und Aufgaben bei der klinischen Behandlung von Haus- und Nutztieren heranzuführen. Dabei sind Lehrinhalte der Inneren Medizin, der Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung, der Herdenbetreuung und Maßnahmen zur Bestandsprophylaxe und der Chirurgie unter Beteiligung der pathologischen Anatomie, der klinischen Pharmakologie, der Tierernährung, der Tierzucht, der Tierhaltung, des tierärztlichen Berufsrechts, des Tierschutzes und der Verhaltenskunde, der topographischen Anatomie, der Infektionskrankheiten und der Tierseuchenbekämpfung fächerübergreifend darzustellen. Die Studierenden sollen dabei Gelegenheit erhalten, Entstehung, Diagnose und Therapie von Krankheiten an konkreten Einzelfällen zu erkennen und zu bearbeiten. Dabei sind auch die möglichen Auswirkungen der Krankheiten von Tieren und ihrer Therapie auf die Gesundheit des Menschen zu berücksichtigen.

(6) In dem Querschnittsfach "Lebensmittel" sind die Studierenden auf der Grundlage der während des vorhergegangenen und parallel weitergeführten Studiums erworbenen Kenntnisse an praxisrelevante Inhalte und Aufgaben des Tierarztes auf allen Stufen von der Urproduktion bis zur Abgabe von Lebensmitteln an den Verbraucher heranzuführen. Dabei sind die Lehrinhalte der klinischen Veterinärmedizin unter besonderer Berücksichtigung der Bestandsbetreuung und -begutachtung, des Tierschutzes, der Tierhygiene und Ökologie, der Tierernährung und Futtermittelkunde, der Infektionskrankheiten, der Pathologie, der Pharmakologie und Toxikologie einschließlich Rückstandsproblematik und Umweltkontaminanten und der Lebensmittelhygiene unter besonderer Berücksichtigung der Technologie der Lebensmittelherstellung, der Qualitätssicherung und Verkehrsfähigkeit fächerübergreifend darzustellen. Die Studierenden sollen dabei Gelegenheit erhalten, die Ursachen und Wirkungen von Risiken und Fehlern bei der Lebensmittelproduktion kennen zu lernen und kritische Kontrollpunkte zu erkennen und zu bewerten.



 

Zitierungen von § 2 TAppO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 TAppO (zu § 2 Abs. 1 bis 3) Fachgebiete und Gesamtstundenzahl *)
Anlage 2 TAppO (zu § 2 Abs. 2) Zuordnung der Fachgebiete zu Studienabschnitten