(1) Bei jeder Universität wird je ein staatlicher Prüfungsausschuss für die Tierärztliche Vorprüfung und für die Tierärztliche Prüfung gebildet.
(2) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem die Aufsicht über die Prüfungen und deren ordnungsgemäße Durchführung obliegt, einem oder mehreren Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nach Anhören der Universität von der zuständigen Behörde für bestimmte Prüfungsfächer als Prüfer und für jeweils nicht mehr als vier Jahre schriftlich bestellt. Als Vorsitzende und Stellvertreter werden Professoren der Universität, als weitere Mitglieder Professoren oder anderes Lehrpersonal der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt.
(3) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine Lehrperson mit der vorläufigen Wahrnehmung der Prüfungsgeschäfte beauftragen.