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Unterabschnitt 1 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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Abschnitt 2 Prüfungsvorschriften

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 3 Prüfungsausschüsse



(1) Bei jeder Universität wird je ein staatlicher Prüfungsausschuss für die Tierärztliche Vorprüfung und für die Tierärztliche Prüfung gebildet.

(2) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem die Aufsicht über die Prüfungen und deren ordnungsgemäße Durchführung obliegt, einem oder mehreren Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nach Anhören der Universität von der zuständigen Behörde für bestimmte Prüfungsfächer als Prüfer und für jeweils nicht mehr als vier Jahre schriftlich bestellt. Als Vorsitzende und Stellvertreter werden Professoren der Universität, als weitere Mitglieder Professoren oder anderes Lehrpersonal der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt.

(3) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine Lehrperson mit der vorläufigen Wahrnehmung der Prüfungsgeschäfte beauftragen.


§ 4 Zuständiger Prüfungsausschuss



Die Studierenden legen die einzelnen Abschnitte der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung vor dem zuständigen Prüfungsausschuss an der Universität ab, an der sie im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung im Studienfach Veterinärmedizin immatrikuliert sind oder zuletzt immatrikuliert waren. Wiederholungsprüfungen sind bei dem Prüfungsausschuss abzulegen, bei dem die Prüfung nicht bestanden wurde.


§ 5 Meldung zur Prüfung



(1) Für jeden Prüfungsabschnitt ist ein Antrag auf Zulassung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
der Personalausweis,

2.
der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erworben wurden, auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde,

3.
die erforderlichen Ausbildungsnachweise.

(2) Die Nachweise sind in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Abschrift vorzulegen. Über die Anerkennung von Nachweisen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Nachweise werden bis zum Abschluss des betreffenden Prüfungsabschnitts zu den Prüfungsakten genommen und anschließend wieder zurückgegeben.


§ 6 Zulassung zur Prüfung



(1) Über die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt entscheidet für den Prüfungsausschuss der Vorsitzende.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Studierenden die vorgeschriebenen Nachweise nicht beibringen oder nach Absatz 3 oder nach § 15 Abs. 1 Satz 4 eine Prüfung nicht wiederholen dürfen.

(3) Nach Zulassung zur Prüfung sind alle Prüfungen in den jeweiligen Abschnitten der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung einschließlich aller eventuell notwendig werdenden Wiederholungsprüfungen innerhalb von neun Monaten abzuschließen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist gilt vorbehaltlich der Regelungen von § 10 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsabschnitt als endgültig nicht bestanden. § 15 Abs. 1 Satz 4 ist anzuwenden.


§ 7 Ablegung der Prüfung



(1) Die Prüfungen sind von den für die betreffenden Prüfungsfächer bestellten oder beauftragten Mitgliedern des Prüfungsausschusses abzunehmen. Die Prüfung kann auf Beschluss des Prüfungsausschusses in jedem Prüfungsfach auch von mehreren Prüfern abgenommen werden. § 8 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann an den Prüfungen teilnehmen und Prüfungsfragen stellen. Bei Wiederholungsprüfungen hat außer dem Prüfer der Vorsitzende oder ein von diesem bestimmtes Ausschussmitglied anwesend zu sein; er kann dabei auch Prüfungsfragen stellen.

(3) Die zuständige Behörde kann zu den mündlichen Prüfungen Beobachter entsenden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat nach vorheriger Anmeldung jeweils bis zu fünf Studierenden der Veterinärmedizin, die zur gleichen Prüfung bereits zugelassen sind oder sich in dem der betreffenden Prüfung vorausgehenden Ausbildungsabschnitt befinden, sowie einem Vertreter der zuständigen Tierärztekammer zu gestatten, bei der Prüfung, die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ausgenommen, anwesend zu sein, soweit nicht einer der zu Prüfenden widerspricht.

(4) Bei Wiederholungsprüfungen ist der Prüfungsverlauf zu protokollieren.


§ 8 Form der Prüfung



(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Prüfungen mündlich. Die Universität kann in den Prüfungsfächern schriftliche Prüfungen durchführen. Im Falle des Nichtbestehens dieser Prüfung gilt § 15 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Statt der mündlichen oder schriftlichen Prüfung kann die Universität die Prüfungsnote von Prüfungsfächern auch durch studienbegleitende, bewertete Leistungskontrollen ermitteln; die Studierenden haben diese Prüfungsform vorab schriftlich zu beantragen. Die Erbringung der Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Seminaren und Übungen bleibt unberührt. Im Falle des Nichtbestehens einer Leistungskontrolle gilt § 15 Abs. 1 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfung mündlich abzulegen ist. Die Universität legt die Prüfungsfächer, in denen Prüfungen nach Satz 2 oder Leistungskontrollen nach Satz 4 durchgeführt werden sollen, die Antragstellung nach Satz 4 und erforderlichenfalls Abweichungen von den §§ 9 und 10 fest.

(2) In der Regel sollen nicht mehr als fünf Studierende gemeinsam geprüft werden.

(3) Der Prüfungsteil des Querschnittsfaches "Lebensmittel" des Faches "Lebensmittelkunde" wird als Kollegialprüfung unter Beteiligung des Vertreters des Faches "Lebensmittelkunde" und eines Vertreters eines an der Lehre des Querschnittsfaches "Lebensmittel" beteiligten Fachgebietes abgehalten.

(4) Machen Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen einer körperlichen Behinderung die Prüfung ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form ablegen können, hat der Vorsitzende die Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu gestatten.


§ 9 Prüfungstermin



Die Prüfungen sollen in den vorlesungsfreien Zeiten stattfinden; sie sollen in der Regel, ausgenommen Wiederholungsprüfungen, bis zum Beginn der nächsten Vorlesungszeit beendet sein. Der Vorsitzende setzt im Benehmen mit den beteiligten Prüfern die Prüfungstermine fest. Die Prüfungen im Zweiten und Dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung sind so festzulegen, dass der Zeitraum nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nicht überschritten wird.


§ 10 Ladung zur Prüfung, Versäumnis



(1) Den Studierenden ist der Prüfungstermin spätestens sieben Tage vor dem Termin gegen Bestätigung bekanntzugeben.

(2) Versäumen Studierende aus triftigem Grund einen Prüfungstermin oder die Frist zur Abgabe eines schriftlichen Befundprotokolls, so sind sie zu einer neuen Prüfung zu laden, die nicht als Wiederholungsprüfung gilt, oder ihnen ist eine neue Frist zu setzen. Der Grund der Versäumnis ist dem Vorsitzenden unverzüglich auch schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen glaubhaft zu machen. Im Falle der Versäumnis wegen Krankheit ist zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Vorsitzende kann verlangen, dass das Zeugnis eines Gesundheitsamtes vorgelegt wird. Die Leistungen der Studierenden in der betreffenden Prüfung gelten bei Versäumnis ohne triftigen Grund als "nicht ausreichend".

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Studierenden eine Prüfung abbrechen oder von ihr zurücktreten.

(4) Studierende, die sich ohne triftigen Grund spätestens ein Studienjahr nach dem für sie frühestmöglichen Zeitpunkt und Studierende, die sich ein halbes Jahr vor dem für sie letztmöglichen Zeitpunkt nicht zu einer Prüfung gemeldet haben, sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von Amts wegen zu einer Pflichtstudienberatung zu laden.


§ 11 Prüfungsziel



(1) In der Prüfung ist zu ermitteln, ob die Studierenden sich die Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet haben, die sie für die Fortführung des Studiums und für die Ausübung des tierärztlichen Berufs benötigen. Die Prüfung soll sich auch darauf erstrecken, ob die Studierenden die in vorangegangenen Prüfungsabschnitten nachgewiesenen Grundkenntnisse theoretisch und praktisch anzuwenden verstehen und ob sie die gebräuchlichen Fachausdrücke beherrschen.

(2) Steht ein Patient oder ein anderes Prüfungsobjekt, an dem die Studierenden zu prüfen sind, nicht zur Verfügung, so entscheidet der Prüfer, wie die Prüfung sachgemäß, gegebenenfalls am Phantom oder Modell, durchzuführen ist.


§ 12 Prüfungsnoten



(1) Die Noten werden von den Prüfern festgelegt. Über den Verlauf der Prüfung hat der Prüfer oder ein von dem Vorsitzenden bestimmter Protokollführer jeweils eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 3 anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung und die Bewertung der Leistungen ersichtlich sind. Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Prüfungsnoten zu verwenden:

"sehr gut" (1) = eine hervorragende Leistung,

"gut" (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,

"befriedigend" (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,

"ausreichend" (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,

"nicht ausreichend" (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Die Prüfungsnote "nicht ausreichend" darf bei einer mündlichen Prüfung nur erteilt werden, wenn die Studierenden mindestens 20 Minuten geprüft worden sind; sie ist in der Niederschrift kurz zu begründen.

(2) Die Note in dem Prüfungsfach "Lebensmittelkunde" einschließlich Querschnittsfach "Lebensmittel" setzt sich aus dem Durchschnitt des Prüfungsanteils der Lebensmittelkunde und des Prüfungsanteils gemäß § 8 Abs. 3 zusammen.

(3) Das Prüfungsergebnis ist den Studierenden jeweils nach Abschluss der Prüfung in einem Prüfungsfach bekannt zu geben.


§ 13 Unregelmäßigkeiten



Stören Studierende den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung oder unternehmen sie eine Täuschung, so kann der Prüfer die Prüfung dieser Studierenden abbrechen. Der Vorsitzende kann im Benehmen mit den beteiligten Prüfern die Leistungen dieser Studierenden in der betreffenden Prüfung für "nicht ausreichend" oder in besonders schwerwiegenden Fällen den Prüfungsabschnitt für nicht bestanden erklären.


§ 14 Prüfungsergebnis



(1) Der Vorsitzende stellt die Prüfungsergebnisse fest und erteilt die Zeugnisse nach den Anlagen 4 bis 8. In den Zeugnissen werden die Prüfungsnoten für die Prüfungsfächer sowie nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung die Gesamtergebnisse aufgeführt. Nach § 62 angerechnete Prüfungen sind auf den Zeugnissen besonders zu vermerken.

(2) Ein Prüfungsfach ist bestanden, wenn die Studierenden wenigstens die Prüfungsnote "ausreichend" erhalten haben.

(3) Ein Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung oder der Tierärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Studierenden alle Prüfungsfächer des betreffenden Abschnitts bestanden haben.

(4) Das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung ergibt sich jeweils aus dem Durchschnitt der in den zugehörigen Abschnitten erzielten Prüfungsnoten für die Prüfungsfächer. Die Durchschnittsnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, dabei bleibt die dritte Dezimalstelle unberücksichtigt. Die Gesamtnote lautet

"sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,49

"gut" bei einem Zahlenwert von 1,50 bis 2,49

"befriedigend" bei einem Zahlenwert von 2,50 bis 3,49

"ausreichend" bei einem Zahlenwert von 3,50 bis 4,00.

Über das Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 und über das Bestehen der Tierärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8 erstellt, in dem jeweils neben dem Gesamtergebnis der Zahlenwert in Klammern anzugeben ist. Haben Studierende die Tierärztliche Vorprüfung oder die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden, wird ein Gesamtergebnis nicht ermittelt; sind nach § 62 Prüfungen angerechnet worden, so wird ein Gesamtergebnis nicht ermittelt, es sei denn, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, dass die im übrigen erzielten Prüfungsnoten die Ermittlung eines aussagekräftigen Gesamtergebnisses zulassen.


§ 15 Wiederholung der Prüfung



(1) Studierende können die Prüfung in nicht bestandenen Prüfungsfächern eines Prüfungsabschnitts einmal wiederholen. Dies gilt nicht für die Prüfung gemäß § 18 Abs. 2. Für Prüfungen, zu denen sich die Studierenden unmittelbar nach der für die jeweilige Prüfung erforderlichen Mindeststudienzeit melden, gelten für das erstmalige Ablegen der Prüfung im Falle des Nichtbestehens die Prüfung als nicht abgelegt. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird ein Prüfungsfach nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden, so erklärt der Vorsitzende den betreffenden Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung oder der Tierärztlichen Prüfung für nicht bestanden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Veterinärmedizin nicht möglich. Der Vorsitzende unterrichtet die anderen Universitäten sowie die für die Anrechnung von Studienleistungen zuständigen Behörden.

(2) Zu den Wiederholungsprüfungen werden die Studierenden durch den Vorsitzenden geladen. Eine Wiederholungsprüfung darf frühestens drei Wochen nach erfolglos abgelegter Prüfung durchgeführt werden.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einvernehmen mit dem Prüfer und mit Zustimmung der Studierenden bestimmen, dass die Wiederholungsprüfung in Form einer schriftlichen Prüfung durchgeführt wird.


§ 16 Mitteilung des Prüfungsergebnisses



Der Vorsitzende teilt nach Abschluss der Tierärztlichen Prüfung der zuständigen Behörde die Namen der Studierenden und die Prüfungsergebnisse mit.