(1) Für jeden Prüfungsabschnitt ist ein Antrag auf Zulassung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- der Personalausweis,
- 2.
- der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erworben wurden, auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde,
- 3.
- die erforderlichen Ausbildungsnachweise.
(2) Die Nachweise sind in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Abschrift vorzulegen. Über die Anerkennung von Nachweisen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Nachweise werden bis zum Abschluss des betreffenden Prüfungsabschnitts zu den Prüfungsakten genommen und anschließend wieder zurückgegeben.