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§ 13 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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§ 13 Unregelmäßigkeiten



Stören Studierende den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung oder unternehmen sie eine Täuschung, so kann der Prüfer die Prüfung dieser Studierenden abbrechen. Der Vorsitzende kann im Benehmen mit den beteiligten Prüfern die Leistungen dieser Studierenden in der betreffenden Prüfung für "nicht ausreichend" oder in besonders schwerwiegenden Fällen den Prüfungsabschnitt für nicht bestanden erklären.

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