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§ 27 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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§ 27 Prüfungsfächer



Der Erste Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung umfasst die Prüfungsfächer

1.
Virologie,

2.
Bakteriologie und Mykologie,

3.
Parasitologie,

4.
Tierernährung und

5.
Tierhaltung und Tierhygiene.

Die Prüfungen sollen innerhalb von sechs Wochen abgelegt werden.



 

Zitierungen von § 27 TAppO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 TAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 TAppO Nachweise
... und 4. mindestens 42 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern des § 27 teilgenommen ...