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§ 28 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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§ 28 Nachweise



Wer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat nachzuweisen, dass er

1.
die Tierärztliche Vorprüfung bestanden und danach mindestens eineinhalb Studienjahre Veterinärmedizin studiert hat,

2.
nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung (§ 20) an den Seminaren und Übungen in

a)
Allgemeiner Pathologie,

b)
Bakteriologie und Mykologie,

c)
Virologie,

d)
Parasitologie,

e)
Tierernährung und

f)
Immunologie

regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat,

3.
ein Praktikum nach § 54 Abs. 1 oder eine andere vergleichbare von der Universität anerkannte Ersatzausbildung absolviert hat und

4.
mindestens 42 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern des § 27 teilgenommen hat.



 

Zitierungen von § 28 TAppO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 TAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63 TAppO Zuständige Behörde
... Bescheinigung gilt nach Maßgabe ihres Inhalts als Nachweis im Sinne der §§ 18, 21, 28 , 35 und ...
§ 64 TAppO Ausnahmen
... zwei Jahre Veterinärmedizin studiert haben muss, 4. des § 28 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung mindestens eineinhalb ...