Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 34 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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§ 34 Prüfungsfächer


§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Zweite Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung umfasst die Prüfungsfächer

1.
Allgemeine Pathologie und spezielle pathologische Anatomie und Histologie,

2.
Innere Medizin,

3.
Chirurgie einschließlich klinischer Radiologie,

4.
Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung,

5.
Geflügelkrankheiten und

6.
Pharmakologie und Toxikologie.

Die Prüfungen sollen innerhalb von zehn Wochen abgelegt werden.

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Zitierungen von § 34 TAppO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 TAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 TAppO Nachweise
...  5. mindestens 42 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern des § 34 teilgenommen ...


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