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Unterabschnitt 5 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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Abschnitt 2 Prüfungsvorschriften

Unterabschnitt 5 Zweiter Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung

§ 34 Prüfungsfächer



Der Zweite Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung umfasst die Prüfungsfächer

1.
Allgemeine Pathologie und spezielle pathologische Anatomie und Histologie,

2.
Innere Medizin,

3.
Chirurgie einschließlich klinischer Radiologie,

4.
Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung,

5.
Geflügelkrankheiten und

6.
Pharmakologie und Toxikologie.

Die Prüfungen sollen innerhalb von zehn Wochen abgelegt werden.


§ 35 Nachweise



Wer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat nachzuweisen, dass er

1.
nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung mindestens zweieinhalb Studienjahre Veterinärmedizin studiert hat und

2.
den Ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung vor nicht mehr als eineinhalb Jahren bestanden hat,

3.
ein Praktikum nach § 52 Abs. 1 absolviert hat,

4.
an den Seminaren und Übungen in

a)
Spezieller pathologischer Anatomie und Histologie einschließlich Obduktionen,

b)
Innerer Medizin einschließlich Laboratoriumsdiagnostik, Diätetik, klinischer Ausbildung,

c)
Chirurgie einschließlich Operations- und Betäubungslehre, Augenkrankheiten, Huf- und Klauenkrankheiten, klinischer Ausbildung einschließlich klinischer Radiologie,

d)
Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung einschließlich Neugeborenen- und Euterkrankheiten, klinischer Ausbildung,

e)
Geflügelkrankheiten, klinischer Ausbildung,

f)
Bestandsbetreuung und Ambulatorik,

g)
Lebensmittelkunde und -hygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung, Lebensmittelmikrobiologie, Lebensmittelrecht und Untersuchung von Lebensmitteln,

h)
Milchkunde und -hygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung, Mikrobiologie der Milch und Milchuntersuchungen,

i)
Fleisch- und Geflügelfleischhygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung,

j)
Pharmakologie und Toxikologie einschließlich klinischer Pharmakologie,

k)
Arznei- und Betäubungsmittelrecht, Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre, Rückstandsbeurteilung,

l)
Tierseuchenbekämpfung sowie im

m)
Querschnittsfach "Klinik" und im

n)
Querschnittsfach "Lebensmittel"

regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat sowie

5.
mindestens 42 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern des § 34 teilgenommen hat.


§ 36 Allgemeine Pathologie und spezielle pathologische Anatomie und Histologie



In dem Prüfungsfach Allgemeine Pathologie und spezielle pathologische Anatomie und Histologie haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie sich die grundlegenden Kenntnisse über die Entstehung und den Verlauf, die Merkmale und die Benennung krankhafter Prozesse angeeignet haben. Ferner haben sie pathologisch-histologische Präparate zu bestimmen und zu erläutern, die Obduktion eines Tierkörpers auszuführen oder ein Organ oder mehrere Organe zu untersuchen, die Befunde zu erläutern und anschließend niederzuschreiben sowie ihre Kenntnisse über feststellbare Krankheitsprozesse und ihre Pathogenese nachzuweisen.


§ 37 Innere Medizin



In dem Prüfungsfach Innere Medizin haben die Studierenden ein an einer inneren Krankheit oder ein an einer Hautkrankheit leidendes Tier oder mehrere solcher Tiere zu untersuchen, die Diagnose unter Einbeziehung physikalischer und labordiagnostischer Untersuchungsmethoden zu stellen, den voraussichtlichen Krankheitsverlauf zu beurteilen, einen Behandlungsplan aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und ein schriftliches Befundprotokoll über ein untersuchtes Tier zu erstellen. Sie haben ferner ihre Kenntnisse in der Lehre der Inneren Krankheiten und der Hautkrankheiten der Tiere unter Berücksichtigung der allgemeinen und speziellen Therapie sowie der Herdenbetreuung nachzuweisen.


§ 38 Chirurgie einschließlich klinischer Radiologie



In dem Prüfungsfach Chirurgie einschließlich klinischer Radiologie haben die Studierenden ein chirurgisch zu behandelndes Tier oder mehrere solcher Tiere zu untersuchen, die Diagnose, gegebenenfalls unter Einbeziehung physikalischer und labordiagnostischer Untersuchungsmethoden zu stellen, den voraussichtlichen Krankheitsverlauf zu beurteilen, einen Behandlungsplan aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und ein schriftliches Befundprotokoll über eines der zu untersuchenden Tiere zu erstellen. Sie haben eine Operation oder mehrere Operationen am lebenden oder toten Tier auszuführen. Sie haben ferner ihre Kenntnisse in der Chirurgie einschließlich der Operations- und Betäubungslehre, der Augenkrankheiten, der Huf- und Klauenkrankheiten und der Huf- und Beschlagslehre nachzuweisen. Sie haben außerdem Kenntnisse über den ordnungsgemäßen Betrieb und Einsatz von Geräten zur Röntgendiagnostik einschließlich der einschlägigen Rechtsvorschriften nachzuweisen.


§ 39 Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung



In dem Prüfungsfach Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung haben die Studierenden ein Tier auf geschlechtliche Gesundheit oder ein im Neugeborenenalter befindliches Haustier zu untersuchen, die Diagnose unter Einbeziehung physikalischer und labordiagnostischer Untersuchungsmethoden zu stellen, den voraussichtlichen Behandlungsverlauf zu beurteilen, einen Behandlungsplan aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und ein schriftliches Befundprotokoll zu erstellen. Sie haben ferner ihre Kenntnisse in der Gynäkologie einschließlich der Erkrankungen der Milchdrüse, der Geburtskunde einschließlich der Neugeborenenkunde und der geburtshilflichen Operationen, der normalen Fortpflanzung und ihrer Störungen bei männlichen Haustieren sowie der Zuchthygiene der künstlichen Besamung und anderer biotechnischer Maßnahmen einschließlich der Herdenbetreuung nachzuweisen.


§ 40 Tierartkliniken



(1) In den Prüfungen nach den §§ 37, 38 und 39 sind Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Fleischfresser zu berücksichtigen.

(2) An Universitäten, die für bestimmte Tierarten besondere Kliniken eingerichtet haben, können die Prüfungen durch Beschluss des Prüfungsausschusses entsprechend den vorhandenen Kliniken verteilt werden.


§ 41 Geflügelkrankheiten



In dem Prüfungsfach Geflügelkrankheiten haben die Studierenden ihre Kenntnisse über Ätiologie, Pathogenese, Diagnostik, Prophylaxe und Therapie der Krankheiten des Geflügels und der sonstigen Vögel unter besonderer Berücksichtigung der Haltung und der Fütterung im Hinblick auf die Entstehung und Behandlung von Krankheiten nachzuweisen.


§ 42 Pharmakologie und Toxikologie



Die Prüfung in dem Prüfungsfach Pharmakologie und Toxikologie erstreckt sich vor allem auf die Wirkungen und Wechselwirkungen von Arzneimitteln, anderen Wirkstoffen und Umweltkontaminanten im gesunden und kranken Organismus, die grundlegenden Kenntnisse über den therapeutischen Einsatz solcher Stoffe und die damit verbundenen Risiken für Tier und Mensch, auf akute und chronische Vergiftungen und deren Therapie sowie auf die Biotransformation und die Ausscheidung solcher Stoffe durch den Tierkörper.